„Es ist alles rechtmäßig, denn ich führe die Verordnung aus“ – ein Satz, den man gerade von Lehrerinnen und Lehrern in diesen Zeiten oft hört, wenn sie auf die Umsetzung der - nach meiner juristischen Bewertung nach verfassungswidrigen und menschenrechtswidrigen Coronamaßnahmen an den Schulen – angesprochen werden. Doch schon im Volksmund heißt es: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ablehnung Bundesverfassungsgericht
VERFAHREN IN NIEDERSACHEN
Corona-Maßnahmen an Schulen
DERZEITIGE RECHTSLAGE
Mit der neuen Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 22. September 2021 sind die schulpflichtigen Kinder weiterhin staatlichen Maßnahmen ausgesetzt, die nach meiner juristischen Bewertung nach sowohl grundechtswidrig als auch menschenrechtswidrig sind.
Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht (hier 13. Senat) beruft sich weiterhin auf die Zulässigkeit der Maskenpflicht (Entscheidung vom 30. November 2020) sowie der Zulässigkeit von (untauglichen) PCR-Tests (Entscheidung vom 19. April 2021). Diese Feststellungen entbehren nicht nur evidenzbasierten Feststellungen, sie setzen sich sogar mit diesen unmittelbar in Widerspruch (umfassende Meta-Studie belegt Gesundheitsschädigungen bereits nach kurzer Tragedauer). Ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gegen die entscheidenden Richter wurde gestellt.
Nach jüngster Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ( Entscheidung vom 06.Oktober 2021, XII ARZ 35/21)
sind für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltunggerichte.
Prozessual käme - soweit es sich nicht auch um eine Allgemeinverfügung oder einen Verwaltungsakt handelt - zusätzlich eine Unterlassungsverfügung (nach § 123 VwGO) in Betracht. Über derartige Unterlassungsansprüche hätten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Sie betreffen das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet wird (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7). Davon erfasst werden auch von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen umfasst (u.a. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7; OLG Jena FamRZ 2021, 1043, 1047 f.;OLG Bamberg FamRZ 2021, 1539)
2. LAUFENDE VERFAHREN
Wir versuchen mit einem
Antrag nach § 47 Absatz 6 VwGO
und
Erwiderung zum gegnerischen Schriftsatz,
und
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und einer
Sachstandanfrage und Untätigkeitsrüge
sowie einem Eilrechtsschutzantrag nach Article 39 EGMR-VerfO und einer Individualklage nach 34, 35 EMRK, Vorgang 53875/21
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte u.a. wegen
Artikel 1 und 3 i.V.m. 15 EMRK, Achtung der Menschenrechte und Folterverbot
Artikel 6 EMRK, Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 8, Achtung der Familie und Elternrecht auf Fürsorge
und einer
Petition of the High Commissioner for Human Rights United Nations und Examination of the Committee against Torture, CAT
die Wiederherstellung und Geltung der Rechte der Kinder und Eltern zu erreichen.
Die streitgegenständlichen Hygieneregelungen dürften zudem oftmals belastende Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung sein.
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO dürfte ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Diese entfällt auch nicht gemäß § 80 Absatz 2 Nr.3 VwGO i.V.m. §§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG.
RECHTSPRECHUNG I LITERATUR
aktuelle Übersicht
ENTSCHEIDUNGEN:
Bundesverwaltungsgericht, 22.03.2012 - 3 C 16.11 insbesondere zum Ansteckungsverdacht
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 483/20
insbesondere zum Ansteckungsrisiko als allgemeines Lebensrisiko
Hamburger Oberverwaltungsgericht zu Anfechtungsklage und Widerspruch gegen Hygieneplan
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2021
- 20 NE 21.926
Distanzunterricht muss sichergestellt sein
OLG
Bundesverfassungsgericht
zu Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016
- 1 BvR 1335/13 -, Rn. 1-29,
Bundesverfassungsgericht
zu keine Abwägung Leben gegen Leben
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156,
Bundesverfassungsgericht
zu jedes Leben ist als solches gleich wertvoll
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156,
LITERATUR:
CORONA-VERFAHREN
Lichtblicke
2G, 3G, Vorenthaltung der Verdienstausfallentschädigung
Alle Benachteiligungen Ungeimpfter sind verfassungswidrig
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