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Es ist alles rechtmäßig, denn ich führe die Verordnung aus“ – ein Satz, den man gerade von Lehrerinnen und Lehrern in diesen Zeiten oft hört, wenn sie auf die Umsetzung der  - nach meiner juristischen Bewertung nach verfassungswidrigen und menschenrechtswidrigen Coronamaßnahmen an den Schulen – angesprochen werden. Doch schon im Volksmund heißt es: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Ablehnung Bundesverfassungsgericht

VERFAHREN IN NIEDERSACHEN

Corona-Maßnahmen an Schulen

  1. DERZEITIGE RECHTSLAGE

Mit der neuen Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 22. September 2021 sind die schulpflichtigen Kinder weiterhin staatlichen Maßnahmen ausgesetzt, die nach meiner juristischen Bewertung nach sowohl grundechtswidrig als auch menschenrechtswidrig sind.

Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht (hier 13. Senat) beruft sich weiterhin auf die Zulässigkeit der Maskenpflicht  (Entscheidung vom 30. November 2020) sowie der Zulässigkeit von (untauglichen) PCR-Tests (Entscheidung vom 19. April 2021). Diese Feststellungen entbehren nicht nur evidenzbasierten Feststellungen, sie setzen sich sogar mit diesen unmittelbar in Widerspruch (umfassende Meta-Studie belegt Gesundheitsschädigungen bereits nach kurzer Tragedauer). Ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gegen die entscheidenden Richter wurde gestellt.

Nach jüngster Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ( Entscheidung vom 06.Oktober 2021, XII ARZ 35/21)
sind für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltunggerichte.


Prozessual käme - soweit es sich nicht auch um eine Allgemeinverfügung oder einen Verwaltungsakt handelt - zusätzlich eine Unterlassungsverfügung (nach § 123 VwGO) in Betracht.  Über derartige Unterlassungsansprüche hätten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Sie betreffen das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem  Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet wird (BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7). Davon erfasst werden auch von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen umfasst (u.a. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn. 7; OLG Jena FamRZ 2021, 1043, 1047 f.;OLG Bamberg FamRZ 2021, 1539)

2. LAUFENDE VERFAHREN

Wir versuchen mit einem

Antrag nach § 47 Absatz 6 VwGO 

und

Erwiderung zum gegnerischen Schriftsatz,

Verfassungsbeschwerde

und

einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und einer

Sachstandanfrage und Untätigkeitsrüge

sowie einem Eilrechtsschutzantrag nach Article 39 EGMR-VerfO und einer Individualklage nach 34, 35 EMRK, Vorgang 53875/21

vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte u.a. wegen

  • Artikel 1 und 3 i.V.m. 15 EMRK, Achtung der Menschenrechte und Folterverbot

  • Artikel 6 EMRK, Recht auf ein faires Verfahren

  • Artikel 8, Achtung der Familie und Elternrecht auf Fürsorge


und einer

Petition of the High Commissioner for Human Rights United Nations und Examination of the Committee against Torture, CAT

die Wiederherstellung und Geltung der Rechte der Kinder und Eltern zu erreichen.

Die streitgegenständlichen Hygieneregelungen dürften zudem oftmals belastende Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung sein.

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO dürfte ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Diese entfällt auch nicht gemäß § 80 Absatz 2 Nr.3 VwGO i.V.m. §§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG.

RECHTSPRECHUNG I LITERATUR

aktuelle Übersicht

ENTSCHEIDUNGEN:

Bundesverwaltungsgericht, 22.03.2012 - 3 C 16.11   insbesondere zum Ansteckungsverdacht

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 483/20

insbesondere zum Ansteckungsrisiko als allgemeines Lebensrisiko

Hamburger Oberverwaltungsgericht zu Anfechtungsklage und Widerspruch gegen Hygieneplan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2021
- 20 NE 21.926

Distanzunterricht muss sichergestellt sein

OLG

Bundesverfassungsgericht

zu Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016
- 1 BvR 1335/13 -, Rn. 1-29,

Bundesverfassungsgericht

zu keine Abwägung Leben gegen Leben

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156,

Bundesverfassungsgericht

zu jedes Leben ist als solches gleich wertvoll

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006
- 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156,

LITERATUR:

zur prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Absatz 1 und einstweilige Anordnung nach § 47 Absatz 6 VwGO

CORONA-VERFAHREN

Lichtblicke

Rechtsgutachten

2G, 3G, Vorenthaltung der Verdienstausfallentschädigung
Alle Benachteiligungen Ungeimpfter sind verfassungswidrig

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Überschrift 1

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